Öffentliche Zustellung

Wenn ein wichtiges Schreiben oder ein Bescheid nicht an die letzte uns bekannte Meldeanschrift zugestellt werden kann, kann die sogenannte „öffentliche Zustellung“ angeordnet werden. Rechtsgrundlage dafür sind § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II, §§ 37 Abs. 3, 65 SGB X in Verbindung mit § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG).

Das Jobcenter Schwalm-Eder hat innerhalb seines deutschsprachigen Internetauftritts die Seite „Öffentliche Zustellung“ als Stelle für öffentliche Zustellungen seiner Bescheide im Sinne des § 10 VwZG bestimmt. Durch diese öffentliche Zustellung wird eine Frist (Widerspruchsfrist nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz) in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 6 VwZG gilt das Dokument als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.

Sofern die öffentliche Zustellung angeordnet wurde, finden Sie das entsprechende Schreiben als PDF-Datei nachfolgend veröffentlicht.

Grundsätzlich gilt: Der Schriftverkehr kann während der Öffnungszeiten des Jobcenters (montags/mittwochs/freitags: 8.00 bis 12.30 Uhr, dienstags: 8.00 bis 14.30 Uhr sowie donnerstags von 8.00 bis 16.00 Uhr) unter Vorlage eines gültigen Ausweisdokuments abgeholt werden.

Sie sind umgezogen?

Bitte denken Sie daran, uns so schnell wie möglich hierüber zu informieren.

Neue Adresse mitteilen

Ihre neue Anschrift können Sie uns rund um die Uhr unkompliziert online über »www.jobcenter.digital mitteilen. Alternativ können Sie hierfür diesen »Vordruck (PDF-Datei) verwenden oder Ihrem Sachbearbeiter/Ihrer Sachbearbeiter die neue Anschrift telefonisch mitteilen. Sie finden die Telefonnummern unserer Mitarbeitenden auch auf unseren »Standortseiten hinterlegt.